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FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH: BaFin bestellt Sonderbeauftragten

Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Sonderbeauftragten in die FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH entsandt. Er soll überwachen, dass die Institute ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen. Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Fondsdepot Bank GmbH ihre ausstehenden Kundenaufträge und Beschwerden unverzüglich abbaut.

Sonderprüfungen in beiden Instituten hatten Mängel in der Geschäftsorganisation offen gelegt. So erfüllten die Systeme und Prozesse der Informationstechnologie nicht die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Aus diesem Grund hatte die BaFin bereits die Eigenmittelanforderungen an die Fondsdepot Bank GmbH und an die FNZ Bank (ehemals ebase) erhöht. Ein Sonderbeauftragter soll nun überwachen, dass die Institute die Mängel in ihrer Geschäftsorganisation zügig beseitigen.

Hinzu kommt: In der Fondsdepot Bank GmbH häufen sich Kundenbeschwerden. Auslöser waren zahlreiche unbearbeitete Wertpapieraufträge. Wertpapiere wurden oftmals nur verzögert übertragen. Die BaFin hat angeordnet, den Bearbeitungsrückstand unverzüglich abzubauen. Der Sonderbeauftragte soll überprüfen, ob die Bank geeignete Maßnahmen trifft, um einen erneuten Rückstand zu vermeiden.

Die beiden Institute planen ihre Geschäfte zusammenzulegen. Der Sonderbeauftragte wird auch überwachen, ob sie dabei ihre bankaufsichtlichen und verbraucherschützenden Pflichten einhalten.

Die Institute haben sich unmittelbar nach der Anordnung mit den Maßnahmen der BaFin einverstanden erklärt. Die Bescheide sind seit dem 9. April 2024 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.

Die Geschäftsorganisation umfasst auch das Beschwerdemanagement. So müssen Kreditinstitute wirksame und transparente Strategien und Verfahren für das Beschwerdemanagement festlegen, um die Beschwerden von Kundinnen und Kunden unverzüglich abwickeln zu können. Außerdem müssen Kreditinstitute nach § 69 Absatz 1 WpHG sicherstellen, dass Kundenaufträge unverzüglich ausgeführt oder an Dritte weitergeleitet werden.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Die BaFin kann anordnen, dass die Mängelbeseitigung durch einen Sonderbeauftragten überwacht wird. Dies hat die BaFin für die FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH getan.

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Quelle: BaFin vom 18.04.2024

 

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